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Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Universitätsprofessur für Romanische Philologie/Sprachwissenschaft


Wed May 9 19:28:44 2001

Stichwort:

Sprach- und Literaturwissenschaften
Professur

Region (PLZ):

72074

Kontakt:

Dekanat der Neuphilologischen Fakultät der Universität Tübingen, Wilhelmstr. 50, 72074 Tübingen

Beschreibung:

Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Am Romanischen Seminar ist eine Universitätsprofessur (C 4) für Romanische Philologie/Sprachwissenschaft
(Nachfolge Prof. Dr. Brigitte Schlieben-Lange) zum 1. 10. 2001 wiederzubesetzen.
Von der Bewerberin/dem Bewerber wird erwartet, dass sie/er für das Gesamtgebiet der Romanischen Sprachwissenschaft ausgewiesen ist; außerdem erwünscht wird eine Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der an der Universität vertretenen Allgemeinen Sprachwissenschaft. Für die Lehrtätigkeit sollte sie/er insbesondere in der Lage sein, neben der gesamtromanischen und der französischen Sprachwissenschaft die ibero-romanische Sprachwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung des Spanischen zu vertreten. Erwartet wird die Mitarbeit im Sonderforschungsbereich 441 Linguistische Datenstrukturen.
Habilitierte oder gleichwertig ausgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, ihre Unterlagen (Lebenslauf, Zeugniskopien, Schriftenverzeichnis, Verzeichnis der Lehrveranstaltungen - Publikationen nur auf Anforderung -) bis zum 11. 6. 2001 an das Dekanat der Neuphilologischen Fakultät der Universität Tübingen zu senden.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Forschung und Lehre an und bittet deshalb qualifizierte Wissenschaftlerinnen nachdrücklich um ihre Bewerbung.
Im Falle einer erstmaligen Berufung in ein Professorenamt wird das Dienstverhältnis zunächst grundsätzlich befristet. Ausnahmen von der Befristung sind möglich, insbesondere, wenn die Bewerberin/der Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschule kommt. Nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses ist zu dessen Fortsetzung als unbefristetes Dienstverhältnis kein erneutes Berufungsverfahren erforderlich.


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